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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Eine Einbeziehung "der widerstrebenden Minderheit" auf Antrag der Gemeinschaft nach Art der Regelung des § 75 Abs 1 WRG ist im § 14 Krnt GSLG nicht vorgesehen. § 14 Abs 1 legcit ordnet die Bildung einer Bringungsgemeinschaft durch die Eigentümer vielmehr jener Grundstücke an, zugunsten deren ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll. Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 1 Krnt GSLG ist damit eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten. Dementsprechend ist mit der im zweiten Absatz dieses Paragraphen normierten Antragstellung auch nur eine solche von Grundstückseigentümern gemeint, welche die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft anstreben. Nicht hingegen ist mit den Worten "auf Antrag" im § 14 Abs 2 Krnt GSLG ein Antrag der Bringungsgemeinschaft vorgesehen. Setzt diese Bestimmung doch als Tatbestandsvoraussetzung einer Einbeziehung den Vorteil einer Bringungsanlage für den die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft anstrebenden Grundeigentümer und den Umstand voraus, daß dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteil überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X02Im RIS seit
12.11.2001