RS Vwgh 1995/10/24 91/14/0270

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/04 93/15/0130 2

Stammrechtssatz

Eine zur Errichtung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Gebäudes aufgenommene Schuld ist dem Verhältnis der Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen. Eine andere Betrachtung wäre allerdings dann geboten, wenn mit der Schuld nicht die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich ALLEIN die Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140270.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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