RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0113

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §891;
AWG 1990 §32 Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;

Rechtssatz

§ 32 Abs 1 AWG 1990 sieht als Adressaten eines Behandlungsauftrages den "Verpflichteten" vor. Verpflichteter ist derjenige, der einen der Tatbestände des § 32 Abs 1 AWG 1990 verwirklicht hat. Die die Eigenschaft als Verpflichteter begründende Verwirklichung eines der Tatbestände des § 32 Abs 1 AWG 1990 kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden, wenn etwa eine quantitative Zurechnung der gesamten Abfallmenge auf die einzelnen Verursacher nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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