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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §237;Rechtssatz
Keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zielt darauf ab, dem Gericht bzw seinem Rechtsträger (Bund) die Verfügungsmacht an der Liegenschaft und ihrem Zubehör gleich einem Eigentümer zu verschaffen. Zweck der Zwangsversteigerung unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ist es vielmehr, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Ersteher der Liegenschaft übergeht, wobei das Zubehör das Schicksal der Liegenschaft grundsätzlich teilt. Diesem Zweck dienen auch die behördlichen Anordnungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und im besonderen der Zuschlag. Dieser Zuschlag als behördliche (gerichtliche) Anordnung hat den unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht an der Liegenschaft vom Verpflichteten auf den Ersteher zum Inhalt. Die Tatsache, daß es sich um einen unmittelbaren Übergang der Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Ersteher der Liegenschaft kraft behördlicher Anordnung und nicht um die übertragung einer auf das Gericht übergegangenen Verfügungsmacht im Sinne der "Zweistufentheorie" handelt, erhellt auch die exekutionsrechtliche Bedeutung des Zuschlags:
Danach ist der Zuschlag ein konstitutiver Hoheitsakt, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem bisherigen Eigentümer nimmt und dem Ersteher gibt (Hinweis E 10.3.1983, 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150009.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011