RS Vwgh 1995/10/25 93/15/0119

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/10/06 94/16/0162 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH besteht kein abstraktes Recht "auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" (Hinweis B 23.11.1993, 93/11/0165) und reicht es zur bestimmten Bezeichnung des als verletzt behaupteten Rechtes auch nicht aus, einzelne Gesetzesstellen ziffernmäßig zu bezeichnen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung aneinander zu reihen (Hinweis B 19.1.1994, 93/16/0179; B 18.11.1993, 93/16/0157; B 25.5.1993, 93/07/0035). Insbesondere wird durch diverse Verfahrensrügen kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Bf dargestellt (Hinweis B 27.1.1994, 93/15/0193, 93/15/0214). Ein "subjektives Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" besteht nicht (Hinweis: B 17.8.1994, 94/15/0119).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150119.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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