RS Vfgh 1992/9/29 B498/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es zur Selbstbewirtschaftung iSd Tir GVG 1983 für erforderlich gehalten wird, daß die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten und Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen und deren Ausführung auch von ihm selbst überwacht werden. Sohin hat die belangte Behörde dem §6 Abs1 litc, dritter Tatbestand, Tir GVG 1983 keinen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, wenn sie aus der vielseitigen beruflichen Belastung des Beschwerdeführers, die ihn eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne eines jeden Jahres in Anspruch nimmt, ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung der Grundstücke in Form des von ihm ins Auge gefaßten Viehhaltungsbetriebes durch ihn nicht gesichert sei. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß sein ältester Sohn die Bewirtschaftung vornehmen werde.

Der Beschwerdeführer wurde somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

(siehe auch E v 14.06.94, B1709/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B498.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92B00498_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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