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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen (hier: die Geltendmachung der Investitionsfreibeträge in den Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen) mit früheren AKTENKUNDIGEN UMSTÄNDEN (Stoll, BAO-Kommentar, 2833) unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 6 zu § 293b BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150008.X02Im RIS seit
01.03.2002