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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/22 90/13/0053 1 (Hier: Frage, "ob bei einer trotz Gewinnes nicht geltend gemachten Investitionsrücklage" einer Bilanzänderung abgabenbehördlich zugestimmt werden muß, wenn der Gewinn nach einer Betriebsprüfung wesentlich erhöht wird; Verweigerung der Zustimmung erfolgt im konkreten Fall zu Recht).Stammrechtssatz
Die nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt erfolgte Bildung einer Investitionsrücklage iSd § 9 EStG 1972 stellt eine Bilanzänderung nach § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 dar. Eine solche Bilanzänderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde. Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen ist nach stRsp des VwGH vor allem gerechtfertigt, wenn stichhaltige im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen. Da somit über eine Bilanzänderung im Rahmen des Ermessens zu entscheiden ist, hat der VwGH in Fällen dieser Art ausschließlich zu prüfen, ob die Abgabenbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessenüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist
(Hinweis E 27.6.1989, 86/14/0070; E 21.9.1988, 87/13/0176). Demgegenüber wird eine Bilanzänderung insbesondere dann zu Recht versagt, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechend der Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen ausgeglichen werden sollen (Hinweis E 7.2.1990, 88/13/0241).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150035.X01Im RIS seit
20.11.2000