RS Vwgh 1995/10/25 94/15/0035

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/22 90/13/0053 1 (Hier: Frage, "ob bei einer trotz Gewinnes nicht geltend gemachten Investitionsrücklage" einer Bilanzänderung abgabenbehördlich zugestimmt werden muß, wenn der Gewinn nach einer Betriebsprüfung wesentlich erhöht wird; Verweigerung der Zustimmung erfolgt im konkreten Fall zu Recht).

Stammrechtssatz

Die nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt erfolgte Bildung einer Investitionsrücklage iSd § 9 EStG 1972 stellt eine Bilanzänderung nach § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 dar. Eine solche Bilanzänderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde. Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen ist nach stRsp des VwGH vor allem gerechtfertigt, wenn stichhaltige im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen. Da somit über eine Bilanzänderung im Rahmen des Ermessens zu entscheiden ist, hat der VwGH in Fällen dieser Art ausschließlich zu prüfen, ob die Abgabenbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessenüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist

(Hinweis E 27.6.1989, 86/14/0070; E 21.9.1988, 87/13/0176). Demgegenüber wird eine Bilanzänderung insbesondere dann zu Recht versagt, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechend der Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen ausgeglichen werden sollen (Hinweis E 7.2.1990, 88/13/0241).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150035.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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