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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §237;Rechtssatz
Das Versteigerungsgericht hat durch den Zuschlag keinen "behördlichen Eingriff" iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG 1988 vorgenommen. Unter einem solchen Eingriff ist nämlich nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten verschiebt oder ebenfalls zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, daß - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. Letztere Fallkonstellation war offenbar auch Anlaß dafür, daß der Gesetzgeber der in Rede stehenden Gesetzesstelle eine allgemeinere Fassung als der analogen Bestimmung im EStG 1972, in der es hieß, daß Spekulationsgeschäfte nicht vorliegen, wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden, gegeben hat; damit steht auch das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 30 EStG 1988 zumindest nicht in Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150009.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011