RS Vwgh 1995/10/25 93/15/0119

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 lita;
BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/05 90/13/0167 1

Stammrechtssatz

Richtet sich eine Berufungsschrift ausdrücklich nur gegen die Sachbescheide und enthalten weder Berufungsantrag noch Begründung der Berufung auch nur andeutungsweise einen Hinweis darauf, daß sich der Abgabepflichtige durch die Wiederaufnahme des Verfahrens beschwert erachtet, sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150119.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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