RS Vfgh 1992/9/29 V8/91, V71/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir StraßenG §15 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung von Gemeindewegen nach dem Tir StraßenG mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer Straße; Grundstücke der Antragsteller auch nach Auflassung der Gemeindestraßen hinreichend erschlossen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kematen/Tirol vom 07.05.90, Z 612-5/1990, betreffend die Auflassung von Gemeindewegen (Gp. 2012 und 2029, KG Kematen) gemäß §15 Abs1 Tir StraßenG.

Die Antragsteller benützten die aufgelassenen Gemeindestraßen aus dem Titel des Gemeingebrauches; ihre Grundstücke sind - auch nach Auflassung der genannten Gemeindestraßen - hinreichend erschlossen.

Die Antragsteller sind daher durch die bekämpfte Auflassung der gegenständlichen Gemeindestraßen ausschließlich in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen. Niemandem steht ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer Straße zu. Auch §4, §13 und §15 Tir StraßenG vermitteln kein derartiges subjektives Recht eines Straßenbenützers. Die Rechtssphäre der Antragsteller wird nicht berührt, weil die Zu- und Abfahrt zu und von ihren Liegenschaften nach wie vor gesichert ist und eine widmungsgemäße Nutzung der Grundstücke der Antragsteller durch die bekämpfte Verordnung nicht verhindert wird.

Entscheidungstexte

  • V 8/91,V 71/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 V 8/91,V 71/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), Gemeingebrauch (einer Straße), Rechte subjektive, Auflassung (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V8.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91V00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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