Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
§ 293b BAO gestattet die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er qualifziert rechtswidrig ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2830); das heißt, wenn der Bescheid auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht (Hinweis Ritz, ÖStZ 1990, 180). Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150008.X01Im RIS seit
01.03.2002