RS Vwgh 1995/10/25 95/15/0133

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §309;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 309 BAO schließt aus, daß die für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen die Versäumung der in einer Einkommensteuerangelegenheit erstreckten Berufungsfrist) zur Verfügung stehende Jahresfrist ab dem Aufhören des Hindernisses zu berechnen ist. Es bestehen diesbezüglich auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 309 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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