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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §309;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 309 BAO schließt aus, daß die für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen die Versäumung der in einer Einkommensteuerangelegenheit erstreckten Berufungsfrist) zur Verfügung stehende Jahresfrist ab dem Aufhören des Hindernisses zu berechnen ist. Es bestehen diesbezüglich auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 309 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150133.X01Im RIS seit
20.11.2000