RS Vwgh 1995/10/25 93/15/0119

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §183 Abs3;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 183 Abs 3 BAO regelt, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträgen der Parteien stattzugeben und zu entsprechen ist oder diese abzulehnen sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1892 ff). Daraus kann keine Einschränkung der Befugnisse der Abgabenbehörde abgeleitet werden, den von ihr für eine Sachentscheidung erforderlichen Sachverhalt - in einem Verfahren nach Einbringung einer zulässigen Berufung oder nach Wiederaufnahme eines Verfahrens - vollständig zu ermitteln und sodann den Bescheid in jede Richtung abzuändern (Hinweis: E 23.2.1989, 88/16/0220; Stoll, BAO-Kommentar, 2742 ff und 2956). Eine Bindung an die Ermittlungsergebnisse des abgeschlossenen Verfahrens, das von einer späteren Wiederaufnahme betroffen ist, besteht insofern nicht. Auch eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor, weil dieser Grundsatz nur dort zur Anwendung kommt, wo das Legalitätsprinzip dem nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150119.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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