Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
§ 183 Abs 3 BAO regelt, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträgen der Parteien stattzugeben und zu entsprechen ist oder diese abzulehnen sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1892 ff). Daraus kann keine Einschränkung der Befugnisse der Abgabenbehörde abgeleitet werden, den von ihr für eine Sachentscheidung erforderlichen Sachverhalt - in einem Verfahren nach Einbringung einer zulässigen Berufung oder nach Wiederaufnahme eines Verfahrens - vollständig zu ermitteln und sodann den Bescheid in jede Richtung abzuändern (Hinweis: E 23.2.1989, 88/16/0220; Stoll, BAO-Kommentar, 2742 ff und 2956). Eine Bindung an die Ermittlungsergebnisse des abgeschlossenen Verfahrens, das von einer späteren Wiederaufnahme betroffen ist, besteht insofern nicht. Auch eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor, weil dieser Grundsatz nur dort zur Anwendung kommt, wo das Legalitätsprinzip dem nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150119.X07Im RIS seit
11.07.2001