RS Vwgh 1995/10/25 94/15/0131

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0181

Rechtssatz

Stützt der Abgabepflichtige seinen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Einkommensteuerverfahrens darauf, daß es ihm "durch nachhaltiges Betreiben nunmehr gelungen" sei, Bestätigungen darüber zu erhalten, daß er von seinem Arbeitgeber in den Streitjahren nicht nur Lohn, sondern auch Aufwandersätze in ausgewiesener Höhe bezogen habe, so ist die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nach § 303 Abs 1 BAO nicht zu bewilligen. Aus diesem Vorbringen geht nämlich weder hervor, weswegen der Abgabepflichtige nicht schon im abgeschlossenen Verfahren die die Bestätigung ausstellenden Personen als Zeugen namhaft gemacht bzw ihre Zeugenaussagen beigebracht hat, noch, worin sein "nachhaltiges Betreiben" zu erblicken ist. Solcherart läßt sich aber nicht sagen, daß ihn kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung einer neu hervorgekommenen Tatsache oder eines neu hervorgekommenen Beweismittels schon im abgeschlossenen Verfahren trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150131.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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