RS Vwgh 1995/10/25 94/15/0169

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, die Abgabeneinbringung sei höchstens im Ausmaß von rund ÖS 3,3 Millionen gefährdet bzw erschwert gewesen, weil nur hinsichtlich dieses Betrages Anzeige wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an die Staatsanwaltschaft erstattet worden sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag auf, geht es doch bei einem Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO nicht um die Höhe einer allfälligen Abgabenhinterziehung, sondern darum, ob das Verhalten des Abgabepflichtigen und seine wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages durch das Finanzamt Anlaß für die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung boten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150169.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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