RS Vfgh 1992/9/29 G268/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr Stadtverfassung §36 ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr Stadtverfassung über amtsführende Stadträte mangels subjektiven Rechts auf Wahl zum amtsführenden Stadtrat; keine Antragslegitimation der Zweitantragstellerin (FPÖ); Wahlpartei keine juristische Person

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung des §36, §37 Abs1 und Abs2, §38, §43 Abs1, Abs2 und Abs3, §47 Abs2, §50 Abs1 und Abs2, §54, §55a Abs1 und Abs2, §56a Abs1 und Abs4 sowie §57 Abs1, Abs2 und Abs3 der Wr Stadtverfassung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller, der vom Gemeinderat zum Stadtrat gewählt wurde, hat kein subjektives Recht darauf, vom Gemeinderat zum amtsführenden Stadtrat gewählt (also mit besonderen Aufgaben betraut) zu werden. Das aus dem verfassungsgesetzlich verbürgten passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Mandatsausübung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber eines erst von einem derartigen Vertretungskörper empfangenen Mandats. Dies abgesehen davon, daß der Einschreiter dem Kreis der amtsführenden Stadträte nicht angehört, demnach überhaupt nicht Normadressat der in Zweifel gezogenen Vorschriften über amtsführende Stadträte ist.

Zudem sprach der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aus, daß Rechtsnormen, welche nur die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktionen innehabenden Organwalter nicht berühren.

Der Zweitantragstellerin "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) als Wahlpartei iS der Wiener Gemeindewahlordnung" fehlt die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrags gemäß Art140 B-VG schon deswegen, weil sie keine (volle) juristische Person ist: Die Anerkennung einer "Wahlpartei" (iS einer Wahlordnung) gewährt nämlich nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung, macht diese Wahlpartei aber nicht zur juristischen Person, der die Antragslegitimation iS des Art140 B-VG zukäme.

Entscheidungstexte

  • G 268/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 G 268/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bundeshauptstadt Wien, Stadträte amtsführende, Wahlrecht passives, VfGH / Legitimation, Wahlpartei, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G268.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91G00268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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