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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodaß der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040099.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018