RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/25 91/04/0051 2

Stammrechtssatz

Aufgrund der nach der Rechtsprechung vorgesehenen Pflicht des Bf im Verwaltungsverfahren an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, hat der Bf konkret vorzubringen, was er als Möglichkeit einer "entsprechenden" betrieblichen Tätigkeit des als Geschäftsführer Namhaftgemachten ansieht. Erst vor dem VwGH vorgebrachte, allgemeine Hinweise sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Behörde, insbesonders entscheidungsrelevante Verfahrensmängel, erkennen zu lassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040057.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten