RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0057

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §25 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §9 Abs1;
GewO 1973 §94 Z83;

Rechtssatz

Bei einem Handwerk entfaltet die zivilrechtliche Bestellung des Geschäftsführers öffentlich-rechtliche Wirkung ab Entstehen des diesbezüglichen (Anmeldungs-)Gewerbes (arg: Gewerbeinhaber im § 39 Abs 1 GewO 1973; Hinweis E 24.5.1994, 94/04/0064). Auf Grund der vor dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 erfolgten Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes und der damit verbundenen Mitteilung der Bestellung ihres Einzelprokuristen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer war dieser somit bereits vor Inkrafttreten der GewRNov 1992 iSd § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 als Geschäftsführer bestellt und es gelten für diesen die Bestimmungen des § 39 Abs 2 GewO 1973 vor der GewRNov 1992 weiter.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040057.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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