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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einem Handwerk entfaltet die zivilrechtliche Bestellung des Geschäftsführers öffentlich-rechtliche Wirkung ab Entstehen des diesbezüglichen (Anmeldungs-)Gewerbes (arg: Gewerbeinhaber im § 39 Abs 1 GewO 1973; Hinweis E 24.5.1994, 94/04/0064). Auf Grund der vor dem Inkrafttreten der GewRNov 1992 erfolgten Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes und der damit verbundenen Mitteilung der Bestellung ihres Einzelprokuristen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer war dieser somit bereits vor Inkrafttreten der GewRNov 1992 iSd § 39 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 als Geschäftsführer bestellt und es gelten für diesen die Bestimmungen des § 39 Abs 2 GewO 1973 vor der GewRNov 1992 weiter.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040057.X05Im RIS seit
20.11.2000