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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung des Entfalls der Zustimmungsbedürftigkeit in bestimmten Fällen des Rechtserwerbs von Todes wegen im Tir Grundverkehr; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch die Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs von Todes wegenRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken, §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 wäre mangels einer entsprechenden Übergangsregelung zugunsten bereits "bestehender Rechtsverhältnisse" verfassungswidrig, deshalb nicht, weil nach §684 ABGB das Recht des Vermächtnisnehmers mit dem Anfallstag, das ist (abgesehen von einem aufschiebend bedingten Vermächtnis, bei welchem dieser Tag noch später liegt) der Todestag des Erblassers, erworben wird. Der Vermächtnisgeber starb am 29.10.87; damals bestanden aber schon Regelungen über das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb von Todes wegen; es treffen also schon die Voraussetzungen des Beschwerdevorbringens nicht zu.
Die belangte Behörde bejahte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zustimmungsbedürftigkeit zum Rechtserwerb der Beschwerdeführer. Angesichts des klaren Wortlautes des §3 Abs2 lita Tir GVG 1983 und des unbestrittenen Faktums, daß die Beschwerdeführer keine gesetzlichen Erben des Legatars sind, ist nicht erkennbar, worin ein Gesetzesverstoß gelegen sein könnte. Demgemäß war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes stützt.
Keine Verletzung im Eigentumsrecht.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, ErbrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B380.1992Dokumentnummer
JFR_10079071_92B00380_2_01