RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0003 1

Stammrechtssatz

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040105.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten