RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0025

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Betriebsberater Betriebsorganisator 1978 §2;
BefNwV Betriebsberater Betriebsorganisator 1978 §4 Abs1 lita;
GewO 1973 §22 Abs2;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus den im § 4 Abs 1 lit a BefNwV Betriebsberater, Betriebsorganisator angeführten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung iSd § 2 legcit, welche zur Erlangung des Befähigungsnachweises des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren neben dem erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder der rechtswissenschaftlichen Studien vorgesehen sind, kann allein noch nicht gefolgert werden, daß durch den Abschluß des Studiums der Betriebswissenschaft und der Rechtswissenschaften nach dem Bildungsgang des ASt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, die der BefNwV Betriebsberater, Betriebsorganisator entsprechen (hier: fallweise Mitarbeit im Büro der Eltern, einjährige Gerichtspraxis, die auf die geforderte gewerblich orientierte Tätigkeit nicht angerechnet werden kann). Hinzu kommt noch, daß § 4 Abs 1 lit b BefNwV Betriebsberater, Betriebsorganisator für die Zulassung zur Prüfung nach § 2 legcit eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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