RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0150

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/16 92/01/0558 2

Stammrechtssatz

Die im § 13a AVG den Verwaltungsbehörden aufgegebene Manuduktionspflicht umfaßt nicht die Pflicht, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040150.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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