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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wegen überhöhterGegenleistung im Vergleich zum gemeinen Wert; keine willkürlicheVorgangsweise der Behörde bei der Ermittlung des gemeinen WertsRechtssatz
Während die Grundverkehrsbehörde erster Instanz zur Frage des "gemeinen Wertes" (iS des §4 Z5 Sbg GVG 1986) des Vertragsgegenstandes die Stellungnahme einer Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung sowie ein Schätzgutachten der Bezirksbauernkammer Zell am See einholte (das von deren Sekretär auf Grund einer Besichtigung erstellt wurde), holte die belangte Behörde zusätzlich eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ein. Es kann somit nicht mit Recht gesagt werden, die belangte Behörde habe zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die im Übergabsvertrag festgelegte Gegenleistung vom gemeinen Wert der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Liegenschaften erheblich abweicht, jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Preis ortsüblicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B360.1991Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010