TE Vfgh Beschluss 2004/10/6 B972/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VfGH abgeschlossenen Verfahrens mangels Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 23. Juli 2004 begehrt die Einschreiterin die "Wiederaufnahme der VfGH Beschwerde vom 5.3.1996"; es handelt sich um das durch hg Erkenntnis vom 10. Juni 1997, B2277/95 ua abgeschlossene Verfahren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis ua die Beschwerde der Einschreiterin einem Anlassfall zu VfGH vom 28. November 1996, G195,196/96 ua. (VfSlg. 14.679/1996) gleichgehalten und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt wurde, sowie dass der Bescheid aufgehoben wird.

2. Die Einschreiterin begründet ihren Antrag im Wesentlichen folgendermaßen: "Aufgrund meiner Unkenntnis hinsichtlich meiner EU-Grundrechte als Doppelstaatsbürgerin einerseits und meiner Unkenntnis hinsichtlich der Gesetze TGVG/TROG 94 andererseits, konnte mein Rechtsanwalt dann auf Grund meiner Unkenntnis über meine Doppelstaatsbürgerschaft - diese Fakten nicht in den Klageschriften miteinbringen. Außerdem wusste mein RA auch nicht, dass mein Gatte als italienischer Staatsbürger mit Grundkauf 1970 Grunderwerbssteuer bezahlte, aber nicht als Eigentümer ins Grundbuch durfte,...". Die Einschreiterin führt weiters aus, dass "statt eines Zweitwohnsitzes auf unserer Liegenschaft im Sinne des TGVG eine vergebührende Touristenfreizeitwohnung für unsere Wohnung im ersten Obergeschoß im Sinne des TROG (1. Novelle von 1997) eingeräumt wurde. Deshalb konnte unser nachfolgender Mieter keinen Dauerzweitwohnsitz für drei Jahre anmelden, weil er hiefür Touristenabgaben zahlen müsste. Deshalb bitte ich sie um Wiederaufnahme meiner VfGH-Klagebeschwerde, wobei ich auch noch meine Schadensforderungen und eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch beim Landesgericht Innsbruck in Folge einbringen werde".

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG 1953) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu:

Die Antragstellerin bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch der Sache nach nicht auf einen solchen.

4. Es ist deshalb auch nicht auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass dem seinerzeitigen Beschwerdebegehren der nunmehrigen Antragstellerin vollinhaltlich stattgegeben worden ist.

5. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß §34 VfGG und §538 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B972.2004

Dokumentnummer

JFT_09958994_04B00972_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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