Die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfaßt das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (Hinweis: E 20.8.1987, 86/12/0282; E 21.10.1993, 93/02/0083).