RS VwGH Erkenntnis 1995/11/06 95/04/0005

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Rechtssatz

Die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Verurteilung erfaßt das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Erfassungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffende Tatzeit bzw der betreffende Tatzeitraum im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht (Hinweis: E 20.8.1987, 86/12/0282; E 21.10.1993, 93/02/0083).

Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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