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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/04/0155, VwSlg 11888 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040137.X01Im RIS seit
20.11.2000