RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/04/0155, VwSlg 11888 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten