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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt, stellt § 34 Z 4 MEG eine gesetzliche Grundlage (neben anderen Bestimmungen) lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar. Bildet dessen Gegenstand ein Antrag auf Eichung eines Meßgerätes, so wird dieses Administrativverfahren an eine spezifische Mitwirkungspflicht (nur) des Antragstellers geknüpft. Diese Bestimmung stellt jedoch keine Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040005.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014