RS Vfgh 1992/9/29 B793/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

StGG Art5
Stmk LStVG 1964
BStG 1971 §20a

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Rückübereignung eines Grundstückes wegen Fehlens des Rechtsinstituts der Rückübereignung im Stmk LStVG 1964; Rückgängigmachung der Enteignung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zwecks dem Eigentumsrecht immanent

Rechtssatz

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rückübereignung eines Grundstückes stützt sich darauf, daß das Stmk LStVG 1964 das Rechtsinstitut der Rückübereignung - anders als §20a BStG 1971 - nicht kennt.

In der Eigentumsgarantie des Art5 StGG ist auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird (vgl. zB VfSlg. 11160/1986). Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.

Der angefochtene Bescheid setzt sich über das solcherart aufzufassende Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hinweg und verletzt sohin die Beschwerdeführerin in diesem Recht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B793.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92B00793_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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