RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/04/0161 4 (hier: Die Beifügung der Worte "soweit hiefür kein Befähigungsnachweis erforderlich ist" bei der Gewerbeanmeldung, ist bloß als rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen; Hinweis E 23.4.1985, 84/04/0206, VwSlg 11754 A/1985).

Stammrechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung haben dagegen außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040103.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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