RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0107

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1165;
GewO 1973 §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 93/04/0047 3

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu § 1165 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040107.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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