RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Eine Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040099.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten