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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die im § 340 Abs 1 GewO 1973 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - abgesehen vom Fall des § 340 Abs 6 GewO 1973 - auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Demnach müssen MATERIELL-RECHTLICHE Bestimmungen, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geregelt (geändert) werden, bei der Entscheidung über die Gewerbeanmeldung außer Betracht bleiben (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0105, VwSlg 11243 A/1983, und 29.5.1990, 89/04/0242).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040103.X01Im RIS seit
20.11.2000