RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0103

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 340 Abs 1 GewO 1973 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist - abgesehen vom Fall des § 340 Abs 6 GewO 1973 - auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Demnach müssen MATERIELL-RECHTLICHE Bestimmungen, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geregelt (geändert) werden, bei der Entscheidung über die Gewerbeanmeldung außer Betracht bleiben (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0105, VwSlg 11243 A/1983, und 29.5.1990, 89/04/0242).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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