RS Vfgh 1992/9/29 B1465/92, WI-19/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg GdWO §4 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung und Verschiebung der Wahl zum Gemeinderat; keine Anfechtbarkeit künftiger Wahlen

Rechtssatz

Gegenstand einer Entscheidung im Sinn des Art141 B-VG kann nur eine bereits stattgefundene Wahl sein (VfGH 25.09.90 WI-6/90):

Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG 1953, der den Beginn der Wahlanfechtungsfrist festsetzt, muß jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist.

Da sich die vorliegende Wahlanfechtung gegen eine künftige Wahl (am 04.10.92) richtet, steht ihrer Behandlung folglich ein Prozeßhindernis entgegen, weshalb sie gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 04.10.92" war zurückzuweisen, weil weder Art141 B-VG noch andere Rechtsvorschriften dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verfügungen einräumen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1465.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92B01465_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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