RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/25 91/04/0051 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "entsprechende" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers ist in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, daß der bestellte gewerbliche Geschäftsführer ua der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe (hier des Gastgewerbes gemäß § 189 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GewO 1973) umfaßten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt (Hinweis E 2.2.1977, 1305/76, VwSlg 9240 A/1977). Hiebei ist in Ansehung des im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin angestrebten Gastgewerbes vor allem auch auf den bei der Ausübung durch die Art dieses Gewerbes bestimmten weiten Kreis der öffentlichen Interessen besonders Bedacht zu nehmen

(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040057.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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