RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0296 1 (im Beschwerdefall wurde eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf die von diesem weiters ausgeübten Tätigkeiten in einem anderen Bundesland als Geschäftsführer einer GmbH und Inhaber eines Zahntechnikergewerbes schon wegen der Entfernung vom Standort des gegenständlichen Gewerbes verneint; Hinweis E 28.6.1988, 87/04/0264 und 27.6.1989, 87/04/0192).

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers (§ 39 Abs 2 GewO 1973) ist auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und Abs 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen. Eine entsprechende Betätigung kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muß sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (Hinweis E 20.10.1987, 87/04/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040057.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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