RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0173

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne bedarf der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Bezogen auf den Geltungsbereich der OÖ BauO 1976 heißt dies, das Vorbringen muß auf einen oder mehrere der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 erwähnten Alternativtatbestände Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zB durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchsstoffe), Lärm oder Erschütterungen gestützt sein oder auf eine andere Weise (konkretisiert behauptete) auftretende Einwirkung abgestellt sein. Der Nachbar hat mit seinen Einwendungen konkret darzutun, welche über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung und/oder welche Gefährdung aus der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für ihn entstehen könnte (Hinweis E 29.4.1986, 85/06/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050173.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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