RS Vfgh 1992/9/29 B286/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
HandelskammerG §91

Leitsatz

Zurückweisung einer die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern behauptenden Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers; Parteistellung nur für Wählergruppen

Rechtssatz

Parteistellung im administrativen Rechtsmittelverfahren zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens kommt nach dem klaren Wortlaut des §91 HandelskammerG nur Wählergruppen, vertreten durch ihre Zustellungsbevollmächtigten, zu. Folglich wurde der bekämpfte Ministerialbescheid (rechtsrichtig) an die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" (deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführer ist) adressiert.

Da der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde allein schon wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 286/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 B 286/92

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B286.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92B00286_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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