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50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern behauptenden Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers; Parteistellung nur für WählergruppenRechtssatz
Parteistellung im administrativen Rechtsmittelverfahren zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens kommt nach dem klaren Wortlaut des §91 HandelskammerG nur Wählergruppen, vertreten durch ihre Zustellungsbevollmächtigten, zu. Folglich wurde der bekämpfte Ministerialbescheid (rechtsrichtig) an die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" (deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführer ist) adressiert.
Da der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde allein schon wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B286.1992Dokumentnummer
JFR_10079071_92B00286_01