RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0377

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42;
BauO NÖ 1976;

Rechtssatz

Eine in der Bauverhandlung erfolgte Zustimmung des Nachbarn zum Projekt bedeutet nichts anderes, als daß in der mündlichen Verhandlung gegen das Projekt keine Einwendungen erhoben wurden. Die auch an eine solche Zustimmung zu knüpfende Präklusion gemäß § 42 AVG für das weitere Verfahren ergibt sich aber nur bei ordnungsgemäßer Ladung des Betreffenden (persönlich oder mittels öffentlicher Bekanntmachung; Hinweis E 18.11.1974, 273/74, und E 15.12.1983, 83/06/0109, 0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050377.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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