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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Eine in der Bauverhandlung erfolgte Zustimmung des Nachbarn zum Projekt bedeutet nichts anderes, als daß in der mündlichen Verhandlung gegen das Projekt keine Einwendungen erhoben wurden. Die auch an eine solche Zustimmung zu knüpfende Präklusion gemäß § 42 AVG für das weitere Verfahren ergibt sich aber nur bei ordnungsgemäßer Ladung des Betreffenden (persönlich oder mittels öffentlicher Bekanntmachung; Hinweis E 18.11.1974, 273/74, und E 15.12.1983, 83/06/0109, 0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050377.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009