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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 65 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976 hat genauso wie Art 15 Abs 5 B-VG die Errichtung eines Gebäudes zur Voraussetzung. Ein Antennenmast mit einer HÖhe von 27 m bzw 33 m (jeweils einschließlich Antennenbereich), der auf einem Betonfundament von 3,30 m mal 3,30 m mal 2 m ruht, erfüllt zwar die Voraussetzung eines Baues iSd § 41 Abs 2 lit a OÖ BauO 1976, nicht aber jene für das Vorliegen eines "Gebäudes" iSd § 41 Abs 2 lit b OÖ Bau 1976, wenn es sich um einen offenen Antennennmast handelt, der keine Wände und kein Dach hat. Zur Behandlung eines diesbezüglichen Bauansuchens ist daher nicht die Bezirkverwaltungsbehörde, sondern der Bürgermeister zuständig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050352.X04Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010