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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §80;Rechtssatz
Fahrlässige Handlungen (hier: die Verurteilung gem § 80 StGB - fahrlässige Tötung) sind als Tatsachen gem § 12 Abs 1 WaffenG in die Wertung einzubeziehen, da unter mißbräuchlicher Verwendung (iSd "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfaßt sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200326.X02Im RIS seit
25.04.2001