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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073Rechtssatz
Haben zwei Bauwerber nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als physische Personen gemeinsam ein Bauansuchen eingebracht und hat sich in der Folge ein Bauwerber nicht mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt, so kann in dem Umstand, daß nur mehr ein Bauwerber das Baugesuch aufrecht erhält, weder eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, noch mangelt es dadurch dem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren an der erforderlichen Antragstellung. Der B des VwGH vom 17.2.1975, 990/74 VwSlg 8764 A/1975 bezieht sich auf eine Kommanditgesellschaft und damit auf einen anderen Sachverhalt.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012