RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073

Rechtssatz

Haben zwei Bauwerber nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als physische Personen gemeinsam ein Bauansuchen eingebracht und hat sich in der Folge ein Bauwerber nicht mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt, so kann in dem Umstand, daß nur mehr ein Bauwerber das Baugesuch aufrecht erhält, weder eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, noch mangelt es dadurch dem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren an der erforderlichen Antragstellung. Der B des VwGH vom 17.2.1975, 990/74 VwSlg 8764 A/1975 bezieht sich auf eine Kommanditgesellschaft und damit auf einen anderen Sachverhalt.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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