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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos; kein KostenzuspruchRechtssatz
Daß die beschwerdeführenden Gesellschaften das mit ihren Anträgen an die Börsekammer verfolgte Ziel erreicht haben, ist offenkundig und räumen sie selbst ein. Damit verliert aber die Verweigerung der Sachentscheidung durch den Präsidenten der Börsekammer jegliche Bedeutung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch diese Bescheide nicht mehr belastet. Über das Feststellungsbegehren wird darin nicht abgesprochen. Was aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so ist sie angesichts der erfolgten Bewilligung als solche gegenstandslos geworden. Es ist also jegliche Beschwer weggefallen.
Da die Klaglosstellung nicht durch die belangte Behörde erfolgte und die Bewilligung der begehrten Eintragung durch den Bundesminister für Finanzen unter Berufung auf seine alleinige Zuständigkeit einer Klaglosstellung durch eine Partei im Sinne des §88 VfGG nicht gleichgestellt werden kann, sind Kosten nicht zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B999.1991Dokumentnummer
JFR_10079071_91B00999_01