RS Vfgh 1992/9/29 B999/91, B1000/91, B1001/91, B1002/91, B1003/91, B1004/91, B1005/91, B1018/91, B10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Daß die beschwerdeführenden Gesellschaften das mit ihren Anträgen an die Börsekammer verfolgte Ziel erreicht haben, ist offenkundig und räumen sie selbst ein. Damit verliert aber die Verweigerung der Sachentscheidung durch den Präsidenten der Börsekammer jegliche Bedeutung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch diese Bescheide nicht mehr belastet. Über das Feststellungsbegehren wird darin nicht abgesprochen. Was aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so ist sie angesichts der erfolgten Bewilligung als solche gegenstandslos geworden. Es ist also jegliche Beschwer weggefallen.

Da die Klaglosstellung nicht durch die belangte Behörde erfolgte und die Bewilligung der begehrten Eintragung durch den Bundesminister für Finanzen unter Berufung auf seine alleinige Zuständigkeit einer Klaglosstellung durch eine Partei im Sinne des §88 VfGG nicht gleichgestellt werden kann, sind Kosten nicht zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B999.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91B00999_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten