RS Vwgh 1995/11/7 93/05/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §69 Abs1 litb;
AWG 1990 §32;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde in einem Verfahren trotz gegebener Möglichkeit ein Gutachten nicht eingeholt, dann kann das später eingeholte Gutachten mangels des Tatbestandsmerkmales "ohne Verschulden der Partei" keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit b AVG (nunmehr § 69 Abs 1 Z 2 AVG) bilden (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983). Bei einem Lokalaugenschein wurde der bf Wiederaufnahmewerber vom Vertreter der Beh aufgefordert, binnen bestimmter Frist ein Attest beizubringen; gleichzeitig wurde dargelegt, mit welchen Folgen das ungenützte Verstreichen der ihm gesetzten Frist verbunden wäre. Der bf Wiederaufnahmewerber ersuchte erst zu Ende dieser Frist um deren Verlängerung. Abgesehen davon, daß eine stillschwe#gende Zustimmung zu einer beantragten Fristverlängerung dem Verfahrensrecht fremd ist (Hinweis E 2.10.1987, 87/18/0084), hat der bf Wiederaufnahmewerber im Wiederaufnahmeverfahren nicht dargelegt, daß er alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um das Privatgutachten der Beh rechtzeitig vorlegen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050134.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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