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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Ein Aushang einer konkreten Ladung stellt keine Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel iSd § 42 AVG dar, weil sie sich ausdrücklich nur an einen ganz bestimmten Adressatenkreis richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050377.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009