RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0260

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die abzureißende Hütte sei bereits teilweise verfallen, tut der Verpflichtete keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftigen Titelbescheid dar.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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