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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die abzureißende Hütte sei bereits teilweise verfallen, tut der Verpflichtete keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftigen Titelbescheid dar.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009