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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0046 93/05/0291Rechtssatz
Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zugrundeliegt, daß eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Vehandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde. Ein Recht darauf, daß sich die Behörde mit solchen Einwendungen auseinandersetzt, haben die Parteien nur, wenn sie diese rechtzeitig vorbringen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsvefahrensgesetze I, 380).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050290.X03Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016