Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2 impl;Rechtssatz
Die Wiederaufnahmne des Verfahrens bietet (ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200223.X01Im RIS seit
20.11.2000