RS Vwgh 1995/11/7 95/20/0223

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmne des Verfahrens bietet (ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes) keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200223.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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