RS Vwgh 1995/11/7 95/20/0075

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0797 3

Stammrechtssatz

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, daß sich schlüssig eine KONKRETE Gefährdung ergibt (Hinweis E 22.10.1986, 85/01/0197) (hier: Antragsteller um Waffenpaß transportiert öfter Waffen, Munition und höhere Geldbeträge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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